Warum vorsorgen?

 

Bestattungen können durch entsprechende Vorsorgeverträge im Voraus geregelt werden. Ein derartiger Vertrag hat den Sinn, dass alle Details und Wünsche für eine dereinstige Bestattung vorab festgelegt werden sowie ein Kostenvoranschlag auf der aktuellen Preisbasis und entsprechend den eigenen Vorstellungen erstellt wird.

 

Den Hinterbliebenen wird so die nicht immer einfache Entscheidung in Bezug auf die Bestattungsart sowie finanzielle Sorge abgenommen. Nach wie vor steht das persönliche Gespräch mit den Ratsuchenden im Vordergrund unserer Bemühungen. In unseren Besprechungsräumlichkeiten kann ohne Zeitdruck alles Notwendige festgelegt werden.

Kennen Sie schon unseren Vorsorgeplaner?

 

Mithilfe unseres "Vorsorgeplaners" können Sie eine Bestattungsvorsorge für sich selbst oder einem Angehörigen online gestalten, ganz nach Ihren individuellen Vorstellungen. Der Planer führt sie durch die wichtigsten Inhalte einer Vorsorge. Ihre persönlichen Wünsche werden hierbei unverbindlich und kostenlos festgehalten. Am Ende der Eingabe können sie auswählen, ob wir mit ihnen in Kontakt treten sollen. Dies kann schriftlich, persönlich oder online erfolgen. Ebenso kann ihr persönlicher „Vorsorgeplan“ ausgedruckt oder als PDF heruntergeladen werden.

zum vorsorgeplaner ›

Bestattungsvorsorgevertrag

 

Den sachlichen und finanziellen Nutzen einer ausreichenden Vorsorgeregelung wird niemand bestreiten, der einmal mit einem Trauerfall im eigenen Umfeld konfrontiert war. Immer mehr Menschen haben die Notwendigkeit einer eigenverantwortlichen Vorsorge erkannt, nicht nur gegen die Risiken des täglichen Lebens, sondern auch für den mit Gewissheit zu erwartenden Tod und die dereinstige Bestattung.

 

Mit einem Bestattungsvorsorgevertrag kann zu Lebzeiten alles für die künftige Bestattung geregelt werden. Dieser besteht aus der klaren vertraglichen Regelung über den Ablauf der Bestattung und aller damit verbundenen Dinge. Auch die finanzielle Absicherung des Vorsorge Treffenden wird in einem präzisen Rahmen festgelegt. Umfang und Inhalt des Vertrags hängen von den individuellen Bedürfnissen ab. Die eigenverantwortliche Regelung schafft mehrfache Sicherheit und persönliche Erleichterung. Wir beraten Sie hierbei sach- und fachgerecht über alle Einzelheiten, die bereits vorab geklärt werden können.

Finanzierung

 

Wir bieten Ihnen zwei sichere Möglichkeiten an, eine Bestattungsvorsorge, die Sie mit unserem Unternehmen abschließen, auch finanziell abzusichern.

Letzter Wille

 

Testament

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie die Erbfolge außer Kraft setzen. Sie können so beispielsweise Ihren Ehegatten als Alleinerben einsetzen. Zu beachten ist dabei, dass ihre Abkömmlinge dadurch enterbt werden und somit ihren Pflichtteil beanspruchen können. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Es gibt zwei Arten des Testaments. Das eigenhändig und handschriftlich verfasste Testament und das bei einem Notar verfasste Testament.

 

  • Eigenhändiges Testament
    Das eigenhändige Testament muss handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden. Ebenfalls müssen Ort und Datum der Niederschrift enthalten sein.
    Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben. Um Missverständnisse auszuschließen, hat die Unterschrift mit vollem Vor- und Zunamen zu erfolgen.

  • Notarielles Testament
    Das von einem Notar erstellte Testament wird immer amtlich verwahrt. Die Öffnung erfolgt beim Tode des Erblassers.

 

 

Erbschaft

 

Das Erbrecht ist, wie das Steuerrecht, sehr umfangreich. Wir empfehlen daher eine Beratung durch einen Anwalt oder Notar. Um Ihnen einen ersten Überblick zu geben, werden im Folgenden die wichtigsten Grundbegriffe erklärt.

  • Erbfolge ¬

    Die Erbfolge ist durch den Gesetzgeber streng geregelt. Nach deutschem Erbrecht sind nach dem Ehepartner lediglich verwandte Personen, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt.
    Von der Erbfolge ausgeschlossen sind Personen, mit denen der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren hat, wie Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern sowie angeheiratete Tanten und Onkel.

  • Erben 1. Ordnung ¬

    Erben 1. Ordnung

    sind Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel oder Urenkel. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Nichteheliche Kinder haben einen Ersatzanspruch. Adoptivkinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

  • Erben 2. Ordnung ¬

    Erben 2. Ordnung
    sind Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten.
    Verwandte zweiter Ordnung können nur erben, wenn kein Erbe erster Ordnung vorhanden ist.

  • Erben 3. Ordnung ¬

    Erben 3. Ordnung
    sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Vettern und Cousinen, etc.

Grundsätzlich gilt, ist ein naher Verwandter des Erblassers noch am Leben, so werden automatisch alle folgenden von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Ehepartner erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung. Ist ein Ehepaar kinderlos, so erbt der Ehepartner drei Viertel, das restliche Viertel geht an die Erben zweiter Ordnung.

 

Weitere Informationen zum Thema Erbschaft finden Sie in unserem Ratgeber "Vorsorge", den Sie sich hier herunterladen können:

zum ratgeber ›

Schunder Bestattungen

Rothstraße 7, 96181 Prölsdorf

 

Tel. 09554 – 1212

Fax 09554 – 8337